Kfz-Sachverständigenbüro Wörner
Kfz-Sachverständigenbüro Wörner

Haben Sie gewusst ?

Im Haftpflichtschadensfall gilt grundsätzlich folgendes:

 

Ein Haftpflichtschaden wird auf der Grundlage des Schadenersatzrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

 

§ 823 BGB (Schadenersatzpflicht)

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 249 BGB (Art und Umfang des Schadenersatzes)

 

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung des dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Aus diesen beiden Gesetzen ergibt sich, dass ein Geschädigter sein unfallbeschädigtes Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers bzw. dessen Haftpflichtversicherung reparieren lassen kann. Ebenso kann ein Geschädigter den erforderlichen Geldbetrag für die "Reparatur" verlangen (fiktive Abrechnung).

 

Da die Kosten für die Erstellung des erforderlichen Schadengutachtens unmittelbar den Reparaturkosten zuzuordnen sind und somit direkt zum Schadenersatzes gehören, müssen auch die Kosten hierfür vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung getragen werden.

 

Um bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall keinen finanziellen Nachteil zu erleiden, sollte man sofort einen unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Die Kosten für ein Haftpflicht-Schadensgutachten sind ab einer Schadenshöhe von ca. 715,00 € vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen (Urteil des BGH von 30.11.2004, AZ VI ZR 365/03).

 

Ein Kostenvoranschlag, z. B. von einer Reparaturwerkstatt, ist als Grundlage zur Regulierung eines Schadens nur bedingt geeignet. Insbesondere bei neueren Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen mit einer geringen Kilometerlaufleistung tritt durch ein Schadenereignis oftmals eine Wertminderung ein. Das heißt, ein Fahrzeug ist nach ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur in seinem Wert gemindert. Hier wird von der sogenannten merkantilen Wertminderung gesprochen. Sie ist die Differenz, welches ein vergleichbares Fahrzeug ohne zuvor reparierten Schaden bei einem "gedachten Verkauf" mehr wert ist. Diese Differenz steht Ihnen als Geschädigtem zu. Nur ein Kfz-Sachverständiger kann die Wertminderung beziffern und in seinem Gutachten berücksichtigen.

 

Selbiges gilt für die Nutzungsausfallentschädigung. Sollten Sie für die Dauer der Reparatur oder für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs (im Totalschadensfall) keinen Mietwagen benötigen, steht Ihnen in dieser Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Nur ein Kfz-Sachverständiger ermittelt in seinem Gutachten die Nutzungsausfall-Klasse Ihres Fahrzeugs und beziffert den Wert in Euro pro Tag. In einem Kostenvoranschlag können hierzu keine Angaben gemacht werden.

 

Sie müssen sich auch nicht auf eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch die gegnerische Versicherung einlassen. Auch der Anweisung des gegnerischen Versicherers, einen Kostenvoranschlag von einer Reparaturwerkstatt erstellen zu lassen, müssen Sie keine Folge leisten. Dies dient in der Regel nur dazu, dem Versicherer Geld einzusparen. Dass Sie dann eventuell auf Teilen des Ihnen zustehenden Schadenersatzes sitzen bleiben, ist sehr wahrscheinlich (Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung…).

 

Auf die Schadenbegutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens haben Sie ein Recht. Machen Sie davon Gebrauch!

 

Im Kaskoschadensfall gilt grundsätzlich folgendes:

 

Ein Kaskoschaden wird auf Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung geregelt, dem sogenannten Vertragsrecht.

 

Dementsprechend anders fällt hier die Regulierung eines Schadens aus. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung), welche Sie von Ihrem Versicherer bei Abschluss des Vertrages erhalten haben.

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